Lebenslagen
     Zivildienst

7. Soziale Sicherheit

Als Zivildienstleistender sind Sie während der Ableistung des Dienstes sozial abgesichert. Die wichtigsten Regelungen betreffen die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie den Arbeitsplatzschutz.

Krankenversicherung

Sie haben während der Ableistung des Zivildienstes einen unverzichtbaren Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge. Die zu gewährende Heilfürsorge umfasst ambulante und stationäre kassenärztliche und kassenzahnärztliche Behandlungen, die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie anderen Heil- und Hilfsmitteln und gegebenenfalls Zahnersatz.

Ihre vor Dienstantritt bestehende eigene Pflicht- oder freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse bleibt während der Ableistung des Zivildienstes aufrechterhalten (ohne Leistungsansprüche daraus). Die Erstattung der Ruhestandsbeiträge wird auf Antrag vom Bundesamt für den Zivildienst erstattet.

Vor Diensteintritt bestehende Versicherungsverhältnisse bei einer privaten Krankenkasse bleiben für die Dauer des Zivildienstes dann aufrechterhalten (ohne Leistungsansprüche daraus), wenn Sie mit dem Versicherungsunternehmen eine entsprechende Ruhensregelung vereinbaren. Die Erstattung von Anwartschaftsbeiträgen für eine private Krankenversicherung können Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde beantragen.

Rentenversicherung

Sie sind als Zivildienstleistender versicherungspflichtig. Das gilt auch für jene, die vor dem Dienstantritt noch nicht versicherungspflichtig waren (z.B. Schüler). Der Bund zahlt die Versicherungsbeiträge direkt an den Versicherungsträger.

Die Standorte und Kontaktdaten der Regionalzentren und Außenstellen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (früher: LVA) sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: BfA) finden Sie in unserem alphabetisch angeordneten Behördenwegweiser.

Informationen zu den Leistungen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erhalten Sie in ihrem Online-Angebot. Umfassende Informationen bietet auch die Broschüre " Rente für Wehr- und Zivildienst" der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Arbeitslosenversicherung

Für Zivildienstleistende besteht seit dem 1. Januar 2006 Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Ob Sie vor Ihrem Zivildienst Arbeitnehmer, Schüler, Student oder Arbeit suchend waren, spielt dabei keine Rolle.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden vom Bundesamt für den Zivildienst bezahlt.

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt haben. Diesen Anspruch auf Arbeitslosengeld erreichen Sie jedoch nicht alleine durch den Zivildienst, da der nur neun Monate dauert. Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie daher neben dem Zivildienst weitere versicherungspflichtige Zeiten nachweisen.

Ist Ihre berufliche Zukunft nach Beendigung des Zivildienstes noch unklar, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor der Entlassung aus dem Zivildienst als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit melden. Für den Fall, dass Sie sich zu spät bei der Agentur für Arbeit melden, können Ihnen unter Umständen die Ansprüche auf Arbeitslosengeld gekürzt werden.

Arbeitsplatzschutz

Sie müssen Ihren Einberufungsbescheid dem Arbeitgeber unverzüglich vorlegen. Ihr Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung nicht gelöst; ein befristetes Arbeitsverhältnis wird jedoch nicht verlängert. Eine Kündigung aus Anlass des Zivildienstes ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme ist unter bestimmten Voraussetzungen bei Kleinbetrieben möglich. Geht Ihnen eine Kündigung nach der Einberufung oder während des Zivildienstes zu, verlängert sich die übliche Klagefrist (die Frist beginnt erst zwei Wochen nach Ende des Zivildienstes).

Ihren Erholungsurlaub darf der Arbeitgeber um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat kürzen, den Sie Zivildienst leisten. Der Zivildienst wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet. Lehrverhältnisse, Ausbildungs- und Probezeiten werden dagegen um die Zeit des Zivildienstes verlängert. Der Zivildienst wird auch auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Lehrabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht unterschritten wird.

Weiterführende Informationen finden Sie im " Merkheft über die soziale Sicherheit der Zivildienstleistenden und ihrer Familienangehörigen" des Bundesamtes für den Zivildienst (zum Download).